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Anwalt für Rumänien  

Anwaltskanzlei  Makszem-Dumbrăveanu

Mitglied der  Anwaltskammer Timis

Rechtsberatung und Rechtshilfe  für rumänische Gesetze



Zwangsvollstreckung von Titeln in Rumänien
Europäische Zahlungsbefehl in Rumänien
exekutive Forderungsbetreibung gegen Schuldner in Rumänien



Wenn Sie eine Geldforderung von Deutschland aus in Rumänien eintreiben wollen, hängt das Verfahren davon ab, ob Sie bereits ein Urteil haben oder nicht. Im Folgenden die Möglichkeiten:

1. Sie haben noch kein Urteil (nur Forderung)

Dann können Sie versuchen, entweder

a) Europäisches Mahnverfahren

Zuständig: Amtsgericht Wedding in Berlin (zentral zuständig für alle europäischen Mahnverfahren in DE).

Voraussetzungen:
Die Forderung muss grenzüberschreitend (Sie in DE, Schuldner in RO) und nicht bestritten sein.
Es darf sich nicht um familienrechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten handeln.

Vorteile:
Einfaches Formularverfahren (Formular A).
Wird europaweit vollstreckbar, ohne weiteres Verfahren in Rumänien.

Ablauf:
Antrag stellen (per Formular).
Schuldner kann widersprechen (innerhalb von 30 Tagen).
Wenn kein Widerspruch: automatisch vollstreckbarer Titel.
Vollstreckung über rumänischen Gerichtsvollzieher.
→ Formular & Infos: www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/gericht/euzb/

b) Normale Klage in Deutschland (Zivilprozess)

Sie kannen den Schuldner auch in Deutschland verklagen, wenn ein Gerichtsstand in Deutschland existiert (z.B. Vertrag wurde in Deutschland abgeschlossen oder Leistung wurde in Deutschland erbracht).
Ergebnis: Deutsches Urteil.
→ Dann brauchen Sie eine Bescheinigung nach EU-Verordnung 1215/2012 (Art. 53), damit es in Rumänien anerkannt und vollstreckt werden kann.

2. Sie haben bereits ein deutsches Urteil

Dann gibt es zwei Wege zur Vollstreckung in Rumänien:

a) Vollstreckung direkt nach Brüssel-Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012)

Seit 2015: Kein Anerkennungsverfahren mehr notwendig, wenn Sie ein deutsches Urteil mit Art. 53-Bescheinigung haben.
Diese bekommen Sie beim Gericht, das das Urteil erlassen hat.
Damit kannen Sie in Rumänien vollstrecken, ohne dass ein rumänisches Gericht das Urteil nochmal prüfen muss.
Dann:
→ Gerichtsvollzieher in Rumänien beauftragen.
→ Übersetzung des Urteils und der Bescheinigung erforderlich (Rumänisch).

b) Alternativ: Europäischer Vollstreckungstitel (EVT)

Gilt für unbestrittene Forderungen, Urteil muss endgültig sein.
Bescheinigung nach EU-Verordnung 805/2004.
Auch hier: direkte Vollstreckung in Rumänien möglich.

Hinweis:
Gerichtsvollzieher in Rumänien können nur tätig werden, wenn Sie einen vollstreckbaren Titel haben (EU-Mahnbescheid, Urteil mit EU-Bescheinigung, EVT).
In Rumänien ist eine Übersetzung ins Rumänische fast immer Pflicht.
Wenn Sie über einen vollstreckbaren Titel verfügen (Urteil, Europäische Zahlungsaufforderung usw.), können wir Ihnen Rechtsbeistand und Vertretung im Verhältnis zu den zuständigen Gerichtsvollziehern in Rumänien anbieten, um die Zwangsvollstreckung des Schuldners in Rumänien einzuleiten und anschließend weiterzuverfolgen.

Wir können für Sie sofort tätig werden und den Antrag bei den Behörden einreichen, nachdem wir folgendes von Ihnen erhalten haben: