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Anwaltskanzlei  Makszem-Dumbrăveanu

Mitglied der  Anwaltskammer Timis

Rechtsberatung und Rechtshilfe  für rumänische Gesetze



Scheidungsurkunden aus Rumänien


EU-Scheidungszertifikat (Art. 36/39)

für Personen die in Rumänien geheiratet haben und geschieden wurden

EU-Verordnung 2201/2003 – Brüssel IIb-Verordnung (früher Brüssel IIa)



Nach rumänischen Recht, können Sie nach einer Ehe und Scheidung in Rumänien, ein Registerauszug (Zivilstandsakt) aus dem rumänischen Personenstandsregister, eine sogenannte Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk beantragen und erhalten. Die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk ist ein nationaler Personenstands-Nachweis (Rumänien).
Sie zeigt den aktuellen Familienstand im rumänischen Register, ersetzt kein Gerichtsurteil ist aber ein administrativer Nachweis, meistens für Rumänien.

EU-Bürger können ein sogenennten EU-Scheidungszertifikat (Art. 36/39) von Ehescheidungen in Rumänien beantragen und erhalten.
Sie haben nicht dieselbe Funktion, können sich aber ergänzen.

Das EU-Scheidungszertifikat (Art. 36/39)nach Brüssel IIb-Verordnung (früher Brüssel IIa-Verordnung) bestätigt die Gerichtsentscheidung selbst, ist standardisiert für alle EU-Staaten und enthält die notwendigen Angaben zur Anerkennung. Es dient der automatischen Anerkennung in anderen EU-Ländern ersetzt aber nicht das Urteil, ergänzt es aber im EU-Rechtsverkehr.

Unsere Anwaltskanzlei kann Ihnen helfen die benötigten Scheidungsnachweise aus Rumänien zu erhalten, ohne dass Sie nach Rumänien reisen müssen und ohne dass Sie uns eine notarielle Vollmacht bereit stellen müssen.
Es reicht, dass Sie mit uns einen Rechtshilfevertrag schließen, den wir Ihnen zukommen lassen werden.


Wir können Ihnen bei drei Arten von Scheidungsdokumenten behilflich sein:

Ein EU-Artikel-39/36-Zertifikat beantragen

Das Zertifikat (Art. 36 oder Art. 39) wird vom rumänischen Gericht ausgegeben, und dient der Anerkennung einer rumänische Scheidung im europäischen Ausland.
In den meisten EU-Ländern erfolgt die automatische Anerkennung (nach EU-Verordnung 2201/2003 – Brüssel IIb).


Es gibt zwei EU-Systeme:
🔹 Brüssel IIa-Verordnung, ein älteres System, wenn die Scheidung vor 1. August 2022 rechtskräftig wurde.
Für diese Scheidungen wird ein Artikel 39 Zertifikat erstellt
🔹 Brüssel IIb-Verordnung, das neues System, wenn die Scheidung ab 1. August 2022 eingeleitet oder entschieden wurde
Für diese Scheidungen wird ein Artikel 36 Bescheinigung erstellt.

Ob „Art. 39" oder "Art. 36“ angewendet werden kann, steht nicht frei zur wahl, sondern es hängt davon ab, welche EU-Regelung zeitlich auf eine Scheidung angewendet wurde.

Deutschland erkennt beides automatisch an (keine separate Anerkennung nötig). In der Regel muss man „Artikel 36“ oder „Artikel 39“ im Antrag nicht nennen.

Typische Zwecke sind Nachweis der Eheschließung im Ausland (z. B. Deutschland)
Das Zertifikat ist kein Gerichtsdokument, jedoch EU-weit anerkantes Scheidungsnachweis.
Es wird häufig zusammen mit dem Scheidungsurteil verlangt und verwendet.

Duplikat der Heiratsurkunde aus Rumänien mit Scheidungsvermerk beantragen

Ein „Duplikat der Heiratsurkunde aus Rumänien“ ist einfach eine offizielle Zweitausfertigung der ursprünglichen Heiratsurkunde.

Es ist ein rein nationales Registerdokument (Rumänien), eine amtlich ausgestellte Kopie aus dem rumänischen Personenstandsregister, ersetzt die Original-Heiratsurkunde vollständig hat gleiche rechtliche Wirkung wie das Original.

Typische Zwecke sind Nachweis der Eheschließung im Ausland (z. B. Deutschland) Beantragung oder Anerkennung von Scheidung, Namensänderung, Behördenverfahren (Standesamt, Ausländerbehörde etc.)

Sobald ein Scheidungsurteil rechtskräftig ist, und beim rumänischen Standesamt (Stare Civilă) eingetragen wurde, wird die Heiratsurkunde im Register aktualisiert und enthält den Vermerk „căsătorie desfăcută“ (Ehe aufgelöst) mit Datum der Scheidung ggf. Akten-/Urteilsreferenz. Danach bekommt man automatisch die aktuelle Version aus dem Register, also mit Scheidungsvermerk, ohne dass man es extra beantragen muss.

Das Duplikat der Heiratsurkunde ist kein Gerichtsdokument, kein EU-Scheidungsnachweis, aber oft ergänzendes Beweisdokument. Es wird häufig zusammen verwendet mit dem Scheidungsurteil oder mit dem EU-Zertifikat (Art. 36/39 nach Brüssel IIb-Verordnung).

Ein Duplikat der Heiratsurkunde kann beantragt werden, wenn Sie kein solches Dokument mehr besitzen oder wenn Sie das Dokument in ein neues aktuelles Format wünschen.
Bei Bedarf können wir auf diese Heiratsurkunde auch eine "Haager Apostille" aufbringen.


Internationalen Heiratsurkunden aus Rumänien mit Scheidungsvermerk beantragen

Internationale Heiratsurkunden aus Rumänien werden offiziell als ”Mehrsprachige Auszüge aus dem Heiratseintrag” bezeichnet.
Das ist eine mehrsprachige Personenstandsurkunde nach internationalem Muster (meist aus dem Zivilstandsregister). Die Internationalen Heiratsurkunden aus Rumänien sind das Äquivalent der "Formule B" Urkunde aus Deutschland.
Im Gegensatz zum Duplikat der Heiratsurkunde, die nur in einer Kopie ausgestellt werden kann, ist die Internationale Heiratsurkunde in beliebig vielen Exemplaren erhältlich.
Sie dient dem Nachweis der Eheschließung im Ausland, mit Verwendung ohne zusätzliche Übersetzung in vielen Ländern.

Sobald ein Scheidungsurteil rechtskräftig ist, und beim rumänischen Standesamt (Stare Civilă) eingetragen wurde, wird die Heiratsurkunde im Register aktualisiert und enthält den Vermerk „căsătorie desfăcută“ (Ehe aufgelöst) mit Datum der Scheidung ggf. Akten-/Urteilsreferenz. Danach bekommt man die internationale Heiratsurkunden automatisch in aktuelle Version aus dem Register, also mit Scheidungsvermerk, ohne dass man es extra beantragen muss.
Die Internationale Heiratsurkunde aus Rumänien ist kein Gerichts- oder EU-Anerkennungsdokument! Behörden verlangen fast immer zusätzlich das Scheidungsurteil.

Wenn die ausländischen Behörden zusätzlich auch eine Ledigkeitsbescheinigung ("Ehefähigkeitszeugnis","Zölibats Bescheinigung") verlangen, können wir auch diese für Sie besorgen.

Für den Rechtshilfevertrag den sie mit uns schließen müssen, benötigen wir:

Sie können uns die Anfrage und alle Dokumente



Wir können für Sie sofort tätig werden und den Antrag bei den Behörden einreichen, nachdem wir folgendes von Ihnen erhalten haben:

Der Zeitraum, in dem wir für sie ihre Scheidungsurkunde in Rumänien erhalten können, variiert je nach Heiratsort zwischen 14 und etwa 30 Tagen.
Die rumänische Scheidungsurkunden aus Rumänien wird Ihnen auf Wunsch per Post mit Rückeschein oder Kurierdienst DHL Express zugestellt.


Hinweis:
- Der Rechtshilfevertrag muss mit einem der beiden Ehegatten abgeschlossen werden, oder mit Personen mit Vollmacht, mit gesetzliche Vertreter, in manchen Fällen mit Personen mit berechtigtem Interesse.
- Wenn Sie Dokumente benötigen, die die Heirat bzw. Scheidung Ihrer Eltern oder Großeltern belegen, können wir zwar keine Original-Urkunden beschaffen, aber wenn Sie nachweisen, dass Sie ein Nachkomme der betroffenen Personen sind, können wir in Ihrem Namen dennoch Bescheinigungen mit den Daten aus dem Standesamt des Heiratsortes der betroffenen Person beschaffen.

Häufig gestellte Fragen:
Die "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa / Brüssel II bis)" ist eine unmittelbar geltende EU Verordnung zur Anerkennung und Vollstreckung familienrechtlicher Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten.
Es regelt grenzüberschreitende familienrechtliche Entscheidungen zwischen EU Mitgliedstaaten, Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckung von Entscheidungen über Ehe, Scheidung, Obsorge u. Ä..

Wenn es um eine Entscheidung zur Namensänderung aus Rumänien geht, ist wichtig: das fällt nicht unter die Brüssel IIa-Verordnung. Namensrecht gehört zum Personenstandsrecht.
Eine rumänische Namensänderung wird in Deutschland nicht vollstreckt, sondern im Personenstandsregister anerkannt und übernommen – über das Standesamt, nicht über Gerichte nach Artikel 39.

Das „Artikel-39-Zertifikat“ ist ein EU-Standardformular, das vom rumänischen Gericht ausgestellt wird und bestätigt:
- dass das Scheidungsurteil echt ist
- dass es wirksam ist
- dass es sich um eine Entscheidung in Ehesachen handelt
Es dient genau als Nachweis für andere EU-Staaten, z. B. Deutschland.

Das „Artikel-39-Zertifikat“ kann man vorlegen bei:
- Standesamt (z. B. zur Eintragung oder Wiederheirat)
- Meldebehörde
- Familiengericht (nur wenn es Folgefragen gibt)
- Standesamt I in Berlin, die Zentrale Stelle bei Auslandsfällen.

Für im Ausland lebende oder geborene Deutsche ist die maßgebliche Stelle für Personenstandsfragen das Standesamt I in Berlin.
Es stellt sicher, dass im Ausland eingetretene Personenstandsfälle nach deutschem Recht registriert und dokumentiert werden, was für staatsbürgerliche Rechte und Nachweise – etwa zur Ausstellung von Pässen – unerlässlich ist.
Sie bearbeitet Vorgänge, die nicht von einem lokalen deutschen Standesamt übernommen werden können, etwa Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle deutscher Staatsbürger, die im Ausland stattfinden.
Es führt entsprechende Personenstandsregister und stellt beglaubigte Urkunden aus.

Ein Artikel-39-Zertifikat muss zusammen mit dem Urteil in Deutschland vorgelegt werden.
Das Zertifikat ersetzt das Urteil nicht. Es bestätigt nur bestimmte Punkte daraus, ist kein vollständiger Nachweis der Entscheidung, sondern nur eine standardisierte Bescheinigung.
Das Zertifikat enthält nicht:
- den vollständigen Inhalt des Urteils
- die Begründung
- alle Details (z. B. Namen, Regelungen im Detail)
Deutsche Behörden müssen aber nachvollziehen können, was genau entschieden wurde.
Das Zertifikat bestätigt die EU-weite Anerkennung, das Urteil zeigt den konkreten Inhalt der Scheidung.
Erst zusammen ergeben sie einen vollständigen und rechtssicheren Nachweis.
In der Praxis wird fast immer beides verlangt.
Nur das Zertifikat allein reicht in der Regel nicht aus. Behörden verlangen fast immer zusätzlich das Scheidungsurteil.

In der Theorie (nach EU-Recht):
- Die Bescheinigung hat ein sehr hohes Gewicht und soll die Anerkennung erleichtern.
In der Praxis in Deutschland:
- Behörden verlangen fast immer zusätzlich das Scheidungsurteil.

Auch die Artikel-36-Bescheinigung ist – wie früher das Artikel-39-Zertifikat – nur eine standardisierte EU-Bescheinigung, nicht die eigentliche Entscheidung.

Bei grenzüberschreitenden Fällen zwischen EU-Staaten hat Brüssel IIa Vorrang vor nationalem Recht in den von der Verordnung geregelten Fragen (direkte Wirkung; einheitliche Regeln für Anerkennung/Vollstreckung).
- Ein rumänisches Urteil, das nach Artikel 39 ergeht, kann unter Brüssel IIa in anderen EU-Staaten (z. B. Deutschland) anerkannt und vollstreckt werden, sofern die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.
- Für die Anerkennung braucht man regelmäßig beglaubigte Urkunden, Übersetzungen und Nachweise über Rechtskraft, Dokumente die nach Artikel 39 ausgestellte Entscheidungen liefern können.
Für Scheidungen innerhalb der EU gilt inzwischen die Brüssel IIb-Verordnung (früher Brüssel IIa) Grundsatz: Automatische Anerkennung. Das bedeutet: kein Gerichtsverfahren nötig, keine Vollstreckbarerklärung, die in Rumänien geschiedene Ehe gilt auch in Deutschland automatisch als geschieden.